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26. März 2014 Lesezeit: ~5 Minuten

Facebook und Fotos: Wie ist die Rechtslage?

Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Auch über einen Monat nach der abweisenden Berufungsentscheidung des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 24. Januar 2014, 5 U 42/12) sind das die Nutzungsbedingungen zur sogenannten IP-Lizenz, die Facebook damit auch weiterhin zur Grundlage eines jeden Nutzungsvertrages machen will und sich somit insbesondere sehr weitgehende Nutzungsrechte an jedem hochgeladenen Foto zusichern lässt.

Doch spulen wir zurück und sehen uns an, was bisher geschah:

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte vor dem Landgericht Berlin mit Urteil vom 6. März 2013 (16 O 551/10) eine Entscheidung erwirkt, die neben einiger anderer Klauseln auch die eingangs genannten Nutzungsbedingungen zur IP-Lizenz im Verkehr mit Verbrauchern für unwirksam erklärt hatte.

Hiergegen legte die Facebook Ireland Ltd. Berufung ein, die nun vor dem Kammergericht Berlin zurückgewiesen wurde. Im Klartext: Nach deutschem Recht dürfen diese Klauseln nach Auffassung der Berliner Richter nicht mehr verwendet werden.

Die Entscheidung liegt mittlerweile im Volltext als PDF vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Doch was sind nun die Folgen aus dieser Entscheidung insbesondere aus der Sicht von Urhebern und anderen kreativen Rechteinhabern?

Bereits einleitend möchte ich aufkommenden Optimismus gerade unter denjenigen Lesern, die ihre Brötchen mit der Fotografie verdienen, dämpfen. Bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Berlin heißt es:

Die Beklagte wird verurteilt (…) nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: (…)

Das bedeutet, dass sich die Entscheidung nicht auf Facebook-Nutzer bezieht, die keine Verbraucher sind, sondern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Bilder bei Facebook hochladen.

Facebook lässt sich Nutzungsrechte einräumen

Somit bleibt es vorerst dabei, dass Inhalte, die von Berufsfotografen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (also insbesondere beim Betreiben einer Unternehmensseite) bei Facebook hochgeladen werden, den Nutzungsbedingungen zur IP-Lizenz unterliegen dürften.

Bedenklich an den Nutzungsbedingungen ist insbesondere, dass Facebook sich ein übertragbares und unterlizensierbares Nutzungsrecht einräumen lässt, das es ermöglichen würde, hochgeladenen Inhalt in gewerblichem Umfang und entgeltlich weiterzugeben – sprich: zu verkaufen.

Berücksichtigt man, dass jeden Tag verschiedenen Statistiken im Netz nach rund 350 Millionen Bilder bei Facebook hochgeladen werden, was aktuell einen Bildbestand von über 240 Milliarden Bildern bedeuten dürfte, erhält man einen ersten Eindruck davon, welche Relevanz ein derartiger Bilderpool hätte, würde man die Aufnahmen unter Berufung auf die Nutzungsbedingungen kommerziell verwerten.

Zum Vergleich: Getty Images bringt es derzeit auf rund 70 Millionen Bilder. Sicherlich stellt nur ein kleiner Teil der Bilder bei Facebook Material dar, das aufgrund der Qualität zur kommerziellen Verwertung geeignet wäre.

Geht man aber davon aus, dass etwa 5 % der Facebook-Nutzer gewerblich unterwegs sind und somit qualitativ verwertbare Aufnahmen hochladen, kommt man immer noch auf 12 Milliarden Bilder. Doch auch, wenn diese Möglichkeiten aktuell auf dem Papier gegeben wären, möchte ich auch klar hervorheben, dass aktuell noch kein Fall bekannt wurde, in dem Facebook eine derartige Verwertung vorgenommen hätte.

Auch wurden bislang noch nicht einmal derartige Pläne publik. Möglich wäre es dennoch.

Wie geht man als Fotograf nun mit der etwas zweideutigen Situation um?

Einerseits will man natürlich seine Bilder auch bei Facebook in ordentlicher Auflösung und ohne unschöne Wasserzeichen darstellen, zumindest wenn – wie wohl bei den meisten – der Facebook-Account als Bestandteil des Unternehmensmarketings Verwendung findet. Und man potentielle Kunden von seiner fotografischen Arbeit überzeugen möchte.

Hier besteht etwa die Möglichkeit, die Bilder auf der eigenen Unternehmenswebsite oder dem eigenen Blog in hoher Auflösung und ohne Wasserzeichen zu zeigen und im Rahmen der Facebook-Seite darauf zu verlinken.

Das Bild wird dann auf Facebook als (zugegeben kleines) Miniaturvorschaubild gezeigt. Der Betrachter erhält aber dennoch die Möglichkeit, das Bild auf der eigentlichen Website in voller Pracht zu sehen, falls ihm der Miniatur-Teaser auf Facebook zusagt.

Egal, wie man sich hier entscheidet, möchte ich jedem, der mit seinen Bildern sein Geld verdient, nahelegen, sich zumindest einmal kurz mit dieser Situation auseinanderzusetzen und einen Weg zu finden, mit dem er sich wohlfühlt. Zwei weiterführende Interviews zur Thematik findet Ihr hier und hier.

Abschließend bleibt mit Spannung zu erwarten, wie Facebook nun auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin reagieren wird. Bisher sind die Nutzungsbedingungen unverändert. Doch selbst, wenn diese modifiziert würden, gehe ich aktuell nicht davon aus, dass die Passage zur IP-Lizenz ersatzlos gestrichen würde.

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