Redaktioneller Beitrag27.02.2009 / 07:00

Strassenfotografie: Der Rechtsanwalt antwortet auf die Fragen der Leser (Teil 1)

Strassenfotografie: Der Rechtsanwalt antwortet auf die Fragen der Leser (Teil 1)Diese Woche hatten wir ja das Interview mit dem Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Thema Strassenfotografie. Und ich würde sagen, dass es ein gelungenes Interview war, denn es hat uns allen mal so ein bisschen gezeigt, wie es denn von juristischer Seite aussieht. Und gerade dann, wenn man sich einmal mit so einem heissen Thema befasst, da steigen einem dann doch ein, zwei kniffelige Fragen auf.

Deshalb hat sich Philipp bereit erklärt, ein paar Eurer Fragen aus seiner Sicht zu beantworten. An dieser Stelle (Applaus, Applaus) schon einmal ein superfettes Dankeschön an Philipp!

Da der Frage/Antwortteil länger als erwartet wurde (insgesamt über 2000 Worte), haben wir dat Dingen einfach gesplittet. Heute Teil 1, morgen Teil 2. Viel Spass damit!

Photo Credits @Ýoussry

Phillipp: Hier kommen die Fragen, die ich bis Redaktionsschluss beantworten konnte. Nochmals zur Klarstellung: Es soll wie in dem Artikel um die Straßenfotografie “Street Photography” gehen. Mit “Fotografieren auf der Straße” hat sich der gute Kwerfeldein vielleicht missverständlich ausgedrückt ;-) Daher sind auch Personen der Zeitgeschichte und die Presse auszuklammern. Diese treten nicht in der Street Photography auf. Auch unterliegen sie abweichenden Regeln.
________

Florian: Darf ich ein Privatgrundstück, beispielsweise die Terrasse eines Nachbars, fotografieren? Und wie sieht es aus, wenn auf dem Bild der Name des Nachbars erkennbar ist (Türklingel)?

Yamikase: Und wie sieht es aus mit den Bauwerken?

Philipp: @Florian, @yamikase – Das Fotografieren von Grundstücken und Häusern (Außenaufnahmen) ist rechtens, wenn die Aufnahme von öffentlich zugänglichen Stellen aus gefertigt wird, sog. Panoramafreiheit § 59 UrhG. Wenn man also auf einem öffentlichen Gehweg steht und die Fassade eines Hauses ablichtet, stehen dem grundsätzlich keine Rechte entgegen. Abgebildet werden darf aber nur das, was ohne Einsatz von Hilfsmitteln vom öffentlichen Grund aus einsehbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn man erst eine Leiter besteigt und dann über die Hecke schaut ;-) Das abgebildete Werk muss ferner “bleibend” sein. Grundstücke und Häuser sind in der Regel bleibend, zeitliche begrenzte Installationen (Klassiker: Verhüllung des Reichstages) sind nicht “bleibend”. Jetzt wiederum Vorsicht: Unzulässig kann eine Aufnahme eines Privathauses sein, wenn die konkrete Verwendung des Fotos zu einer Bekanntgabe der Adresse führt und der Hausbewohner diese geheim gehalten hat.

Sandra: Ich habe gelesen,das es auch ohne vorheriger Einwilligung erlaubt ist eine Fotografie anzufertigen,wenn das Foto auch ohne des darauf Erscheinenden ein Bild ergeben würde,sprich,die abgelichtete Person oder Personen auch weggelassen werden könnten und es wäre ein Bild. Das widerspricht sich gänzlich mit Deinen Aussagen-was ist jetzt im umgangssprachlichen Wortlaut richtig?

Philipp: Du hast wahrscheinlich etwas über § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUK gelesen. Es geht hierbei um Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Die Örtlichkeit muss im Vordergrund stehen, und das Bild muss denselben Charakter auch ohne die abgebildete Person haben. Dies ist sehr restriktiv auszulegen und wird häufig verneint. Abgelehnt wurde diese Ausnahme beispielsweise für eine Straßenszene mit einer Gruppe von Radfahrern (LG Oldenburg GRUR 1986, 464, 465). Für Street photography kommt diese Ausnahme – wenn überhaupt – in den seltesten Fällen in Frage.



Boris:
Das Thema zu Versammlungen, Demos,Veranstaltungen habe ich verstanden. Wie sieht es mit dem “normalen” Strassenalltag aus, bei dem auch mehrere Personen unterwegs sind. Darf ich dann Personen fotografieren, solange ich keine bestimmte Person herausstelle? Weiterhin würde mich interessieren, wie es mit dem Recht am persönlichen Bild aussieht bei den mittlerweile doch recht häufigen Videoüberwachungen von öffentlichen Plätzen, Gebäuden, etc. Gilt hier etwas anderes?

Dominik F: Ich häng mich da an Boris dran. Thema Fußgängerpassage, öffentliche Straße, auf der sich Menschen-”Gruppen” bewegen. Es wird keine Person herausgestellt, allerdings handelt es sich auch nicht um eine öffentliche Veranstaltung. Sind solche Fotos dann generell grenzwertig bzw. unrechtmäßig?

Philipp: @boris, @Dominik F.,  – Im normalen Straßenalltag fehlt es den Leuten bereits am “kollektiven Willen, etwas gemeinsam zu tun”, so dass die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUK gar keine Anwendung findet. Es bleibt also bei dem Erfordernis der Einwilligung. Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen basiert übrigens auf öffentlich-rechtlichen Ermächtigungsgrundlagen, z.B. den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer, ferner im Bundesdatenschutzgesetz. Ganz anderes Thema.


Stefan:
Was bedeutet eigentlich erkennbar? Ist beispielsweise die Person im Foto zum Artikel erkennbar? Könnte hier nicht jeder beliebige dunkelharige “Schlipsträger” behaupten: Ich bins!

Romeofox: Mir ist bekannt, dass man Fotos von Personen ohne Erlaubnis veröffentlichen darf, auf denen diese Personen nicht erkennbar sind. Will sagen, diese Personen sind nur von hinten zu sehen, es ist nur der Körper, nicht aber das Gesicht erkennbar o.ä. Vermutlich ist das dann schlimmstenfalls im Einzelfall zu entscheiden. Ist denn da die Meinung der abgebildeten Person maßgeblich (”Ich weiß, dass ich das bin, weil ich ja da war!”) oder mehr das “objektive” Empfinden anderer (z.B. Richter)?

Phillipp: @Stefan, @romeofox -  Erkennbarkeit bedeutet, dass der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne erkannt werden (BGH GRUR 1962, 211). Die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis genügt (BGH GRUR 1979, 732, 733).

Monika Meurer: Wie sieht es aus im Fasching? Wir habe ja gerade Faschingszeit. In jeder Zeitulng sieht man einzelne Narren in ihrem schönen Kostüm abgelichtet. Der Narr wird sicher vorher nicht um Erlaubnis gefragt, aber aus der Menschenmenge herausgestellt. Verboten?? Wie definiert man “Herausstellung von Personen”? Bei dem einzelnen Narren ist es klar, aber wo ist da sonst die Grenze??

Axel:  Ja ich schließe mich mal Monika an: was ist mit Personen, die quasi nach Fotos “betteln” und sich im Karneval oder beim CSD vor den Fotografen in Pose schmeißen? Gilt dieses dann quasi als Einwilligung? Was passiert, wennn ich mit so einem Foto einen Preis gewinne. Hat die Person dann daran einen Anteil?

Philipp: @Monika Meurer, @Axel – Eine Person ist dann herausgestellt, wenn die Person und nicht die Versammlung im Vordergrund steht. Dies ist natürlich wieder einzelfallabhängig. Das Fotografieren einzelner Personen, die als charakteristisch für die Versammlung gilt, soll nach mancher Ansicht jedenfalls bei Ereignissen von öffentlichen Interesse zulässig sein, wenn die Abbildung dieser Person einen repräsentativen Gesamteindruck von der Versammlung bietet. Das LG Stuttgart hat diese umstrittene Auffassung einmal vertreten. Ob eine Einwilligung vorliegt, wenn die Person “quasi nach Fotos bettelt”, muss für den Einzelfall entschieden werden. Ein Einverständnis könnte man in diesem Fall wohl gut begründen. Aber Vorsicht: Damit wäre das Einverständnis zur Herstellung des Fotos gegeben. Damit ein stillschweigendes Einverständnis zur Veröffentlichung wirksam ist, muss dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sein (OLG Hamburg NJW-RR 2005, 479, 480).


Micha
: Wie schaut es denn mit Tieren aus, also mit Haustieren, vielleicht auch spezielle Zuchttiere oder gar Preisträger?
Kann zum Beispiel ein Hundehalter das Fotografieren seiner Tiere verbieten? Wie sieht es mit Veröffentlichung und Verkauf aus?

Philipp: Da Tiere wie Sachen behandelt werden, § 90a BGB, kann der Hundehalter grundsätzlich nicht das Fotografieren seines Hundes verbieten. Die Fotos dürfen dann auch verkauft werden. Gegenteiliges lässt sich zwar konstuieren, z.B. wenn man anhand des Hundes Rückschlüsse auf den Hundehalter ziehen kann und letzteren dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt. Dies sind aber bloße Gedankenspiele und für die Street photography von geringer Relevanz.


Markus:
Wie verhält sich das bei Langzeitbelichtungen, auf denen die meisten Personen nur als Schatten zu erkennen sind, da sie nicht die ganzen 20 sec an der gleichen Stelle standen? Muss ich die Schatten dann auch um Erlaubnis bitten – vor allem, wie mach ich das, wenn ich doch nicht vorher weiß, dass die durch’s Bild laufen werden?

Philipp: Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Personen bei solchen Langzeitbelichtungen nicht erkennbar sind. Wenn nur ein schwarzer Schatten durch das Bild zieht, hat der Betroffene keinen begründeten Anlass anzunehmen, er könne erkannt werden. Die Aufnahmen sind damit rechtens. Es kommt also auch hier entscheidend auf die Erkennbarkeit an.

twitter das

Schlagworte: , , , , ,

Dies ist ein Artikel von Martin Gommel.

Als Herausgeber von KWERFELDEIN sinnt Martin hier mit Autoren, Gesprächspartnern und Lesern in Wort & Bild der Fotografie nach. Meist mit einer gesunden Prise Skepsis, dem Ziel, den kreativen Horizont zu erweitern und einem Augenzwinkern. ;-)

22

Kommentare

  1. Daniel sagt:

    Danke für die vielen Antworten!!

    So long

  2. Kenny sagt:

    Die ganze Thematik um Fasching, fällt doch auch unter die Nummer kollektiver Willen/Versammlung/Kundgebung, oder? Damit ist das Herausstellen von Narren beim Umzug oder der eigentlichen Veranstaltung auch hinfällig…?!

  3. Dominik sagt:

    Wieder sehr aufschlussreich.
    Speziell das Thema Haustiere fand ich überraschend und hätte anderes erwartet ;-)

  4. Florian sagt:

    Vielen Dank für die Antwort! :)

  5. Tom (C:= sagt:

    Vielen Dank für die Antworten.
    Mich würde in dem Zusammenhang noch interessieren, ob ein Teleobjektiv ein Hilfsmittel ist (wie die genannte Leiter) und wenn ja, ab welcher Brennweite?

    VG, Tom (C:=

  6. Marvin sagt:

    Ui. Also ich kannte das bisher auch so, dass ein Foto erlaubt ist, wenn man die abgebildeten Personen auch einfach weglassen könnte. Aber dem ist wohl nicht so. Wieder was gelernt.

    Vielen Dank.

  7. ifranz sagt:

    Danke für die Info.
    LG, Alexx

  8. Alex sagt:

    Vielen Dank Martin und Philipp für die Beschäftigung mit diesem Thema. Ich habe noch eine zusätzliche Frage zum Thema “Karneval und CSD” von Monika Meurer und Axel.

    Gibt es hier Ausnahmen für Pressefotos? D.h. wenn man als Fotograf nicht privat (künstlerisch) sondern als (freier) Pressefotograf tätig ist? Gelten etwaige Ausnahmen nur bei Lieferung an die Presse oder Veröffentlichung in der Presse?

  9. Teatime sagt:

    @Tom: dann würde ja auch die verwendete Kamera ein nicht erlaubtes Hilfsmittel sein. :-D

  10. [...] Diese Woche hat Martin ein Intervies mit Philipp Dorowski zum Thema Strassenfotografie veröffentlicht. In den Kommentaren zu diesem Artikel sind dann weitere intressante Diskussion und Fragen entstanden die nun von Philipp Dorowski nochmals aufgegriffen und beantwortet werden. Schauts Euch an auf Kwerfeldein.de. [...]

  11. [...] Philip Dorowski beantwortet auf kwerfeldein.de Leserfragen zum Thema Street Photography Geschrieben in Notizen vom [...]

  12. boris sagt:

    Danke für die aufschlussreichen Antworten. Bei einem derart eng gefassten Gesetzesrahmen wundert man sich, dass die Kunstform der Strassenfotografie überhaupt noch existiert.

  13. Alexander sagt:

    Danke! Fragen sind sehr gut ausgewählt!

  14. [...] etwas komplizierte Medienrecht – insbesondere das Recht am eigenen Bilde – gibt’s hier mal [...]

  15. mahom sagt:

    Super. Jetzt habe ich einige Lücken weniger wenn es um Streetfotografie geht. Danke.

  16. [...] Interview und zwei Folgebeiträgen, in denen Fragen der Leser beantwortet werden, geht es um die Rechtslage bei der sogenannten [...]

  17. Guter Einstieg in das Thema, alles sehr verständlich beschrieben. Vielen Dank!

  18. [...] wie ein Anwalt: Straßenfotografie: Rechtsanwalt (Teil 1) und Straßenfotografie: Rechtsanwalt (Teil 2). [...]

  19. Tobias W. sagt:

    Dann bleibt anschließend festzustellen, dass man anspruchsvolle und echte Straßenphotografie als Kunstform in Deutschland gar nicht oder extrem eingeschränkt nachgehen kann.

    Das das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist (durch Rechtsprechung verankert), wenn schon Aufnahmen angefertigt werden und sich daraus ergibt, dass ein Einverständnis im Vorfeld eingeholt werden muss, vernichtet den Sinn und Zweck der klassischen Straßenphotografie.

    Ich werde sicher nicht aufhören, in Deutschland Menschen zu fotografieren, aber ich werde mich in Zukunft darauf beschränken, keine Veröffentlichungen mehr vorzunehmen, wenn Einzelpersonen erkennbar sind.

    Insgesamt ein sehr ertüchtigende Erkenntnis und ich muss ehrlich sagen, dass unsere Gesellschaft dadurch ein Stück ärmer wird. Künstlerisch wertvolle Aufnahmen, die uns in Jahrzehnten Einblicke in unseren vergangenen Alltag als öffentliche Gesellschaft geben, wird es in Deutschland damit nicht legal geben können. Das ist schade.

Schreib einen Kommentar

In unserem Austausch auf kwerfeldein.de wollen wir freundlich und respektvoll miteinander umgehen. → alles lesen.

Wie im echten Leben ist auch hier eine Grundlage der Kommunikation Achtung und Wertschätzung des Gegenübers. Und da wir hier ausschließlich in Worten miteinander kommunizieren (und somit Mimik, Körperhaltung und Betonung des anderen nicht sehen), ist es hilfreich uns freundlich, offen und klar auszudrücken, dabei aber ersteres nicht ausser Acht zu lassen.

Es bietet sich ebenfalls an, ohne Nicknames sondern mit echten Namen zu kommentieren, da dies Transparenz fördert und wir tatsächlich wissen, mit wem wir sprechen.

Wir müssen dafür nicht immer einer Meinung sein und gerade der kontroverse Diskurs zu einzelnen Themen ist hier - unter Berücksichtigung des ersten Punktes (Achtung und Wertschätzung) - sehr erwünscht. Artikel werden nicht selten um Erkenntnisse aus den Kommentaren via Update nachträglich ergänzt.

Sollte es dennoch zu persönlichen Angriffen gegen Autoren oder andere Kommentatoren kommen, werden Bemerkungen editiert oder im Einzelfall (auch im Nachhinein) gelöscht und somit von der Seite genommen. Dies geschieht zum Schutz der Autoren und Beteiligten.

Das Löschen gilt auch für SEO-Kommentare, solche werden als Spam markiert.

Wir alle wissen, dass unsere Sicht der Dinge nicht vollkommen ist und wir somit einander brauchen, um gemeinsam und miteinander die Dimensionen der Fotografie zu entdecken. In diesem Bewusstsein werden auch die Artikel geschrieben und erheben deshalb keinerlei Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Makellosigkeit. Das gilt auch für die gezeigten Fotos.

Ich, das Team und die Gastautoren freuen uns somit sehr auf anregende Diskussionen, Austausch und natürlich auch kritische und hinterfragenden Kommentare. Wir sind hier in dem Bewusstsein, Lernende zu sein und uns gegenseitig mit neuen Ansichten in einem fortlaufendem Prozess zu bereichern und Horizonte zu erweitern.

↑ Diesen Abschnitt schließen.

Wenn du möchtest, dass ein Bild zu deinem Kommentar angezeigt wird, dann melde dich bei gravatar.com an.


kwerfeldein.de als E-Mail?
Einfach E-Mail eintragen:

Versandt von FeedBurner