Redaktioneller Beitrag24.02.2009 / 07:00

“Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse

Der nette Herr da oben im Bild ist nicht irgendwer sondern es handelt sich um den Rechtsanwalt Philipp Dorowski. Wie schon erwähnt kommt jetzt das Interview mit ihm (da bin ich schon bissken stolz drauf). Philipp wird uns einen Einblick in die rechtliche Situation der Strassenfotografie gewähren, was ich ziemlich dufte finde. Denn es gibt ja immer noch Einige, und da zähle ich mich dazu, welche sich nicht so “Recht” an das Thema rantrauen. Warum? Einfach weil sie nicht wirklich wissen, ob das nun cool und richtig ist, was sie da machen und wie die ganze Angelegenheit juristisch einzuschätzen ist.

Die folgenden Fragen an Phillipp sind zum einen von Katrin Krieger, welche sich bereit erklärt hat, beim Philipp ein bissken nachzubohren. Zum anderen habe ich vor ner Weile spontan eine Umfrage auf twitter gemacht, was die Leute schon immer wissen wollten zu dem Thema. Philipp und ich haben die wichtigsten herausgegriffen und die Antworten dem Interview einfach angehängt. So entstand eine kleine Mischung, welche ich Euch nun serviere.

Zusätzlich hat sich Philipp bereiterklärt, auf offene Fragen, die ihr hier stellen könnt einzugehen. Er wird sich die Interessantesten heraussuchen und dann in einem zweiten Interview darauf eingehen. Also Leute: Wenn etwas unklar ist, einfach mit Kommentar fragen, ja?

Alles in allem ist das Interview ungewöhnlich lange geworden, aber es ist ja auch ein brisantes Thema, bei dem man lieber zu viel weiss, als zu wenig. Lehnt Euch also zurück mit ner Tasse Kaffe und ein bissken Zeit ;)

*************

Das Nachfolgende betrifft ausschließlich die reine Straßenfotografie. Bei Fotos von Prominenten o.ä. (sog. absolute und relative Personen der Zeitgeschichte) sieht es nämlich noch etwas anders aus.

Martin: Hey Philipp. Magst Du Dich den Lesern kurz vorstellen?

Philipp: Hallo, mein Name ist Philipp Dorowski. Als Rechtsanwalt arbeite ich in den Bereichen des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts. In meiner Freizeit widme ich mich gerne der Fotografie. Nach einer kurzen Zeit der digitalen Euphorie fotografiere ich heute überwiegend analog. Zur Zeit bin ich sehr viel mit einer 84er Ricoh KR-10x unterwegs. Eine knappe Übersicht über meine Online-Aktivitäten findest du unter www.dorowski.com


Katrin: In Deutschland gibt es das Recht am eigenen Bild als besondere Form des Persönlichkeitsrechts. Was bedeutet das konkret für Fotografen?

Philipp: Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung seines Bildnisses. Jeder Mensch soll selbst darüber bestimmen, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden. Der Fotograf, gerade im Bereich der Straßenfotografie, vertritt praktisch gegenläufige Interessen. Was dies nun konkret für den Fotografen bedeutet, beantwortet der nächte Abschnitt.

Katrin: Was muss ich beachten, wenn ich “einfach so” Leute auf der Straße bzw. in der Öffentlichkeit fotografiere? Muss ich denjenigen immer fragen, ob ich ein Foto von ihm machen darf?

Philipp: Die letzte Frage ist grundsätzlich mit “ja” zu beantworten. Ausgangspunkt ist hier § 22 KUG. Liest man sich den Paragrafen durch, wird einem auffallen, dass die Herstellung der Fotografie allerdings nicht erwähnt wird. Man könnte also meinen, das Fotografieren von Personen auf der Straße sei zulässig. Dies ist aber nicht der Fall. Diese Gesetzeslücke wurde im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung ausgefüllt. Obzwar das Herstellen eines Fotos nicht gegen den Gesetzestext des § 22 KUG verstößt, kann aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten betroffen sein.

Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass durch die Herstellung der Fotografie das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird. Einfach gesagt, soll niemand mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten.

Für den Fotografen ist daher zu beachten, stets die Einwilligung der Person einzuholen, die fotografiert werden soll. Einwilligung bedeutet übrigens die *vorherige* Zustimmung. Die Einwilligung muss nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich erteilt werden. Da der Fotograf jedoch die Beweislast dafür trägt, dass eine Einwilligung vorliegt, ist er gut damit beraten, sich diese schriftlich geben zu lassen.

Katrin: Wie verhält es sich bei großen Menschenmengen? Ich kann ja z.B. bei einem Konzert nicht jeden fragen, ob es OK ist, dass er auf einem Foto landet?

Philipp: Bei großen Menschenmengen kommt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ins Spiel. Danach ist eine Einwilligung nicht erforderlich bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Die Begriffe sind weit zu verstehen. Sie umfassen alle öffentlichen Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Dies sind beispielsweise Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Konzerte.

Ganz entscheident ist hierbei, dass nicht eine einzelne Person, sondern die Menschenansammlung im Vordergrund steht und diese einen Eindruck von der Veranstaltung vermittelt. Für Menschen in der U-Bahn und Sonnenbadenden auf einer Wiese hat die Rechtsprechung übrigens entschieden, dass diese keinen kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Hier ist jeder für sich allein.

Katrin: Wie ist das, wenn ich die Fotos hinterher veröffentlichen will? Darf ich das überhaupt? Ich habe ja keine Modellfreigabe (model release) von meinem “Motiv”, wie das z.B. bei Modeaufnahmen der Fall ist.

Philipp: Wie anfangs erwähnt, benötigt man nicht nur für die Herstellung, sondern erst recht für die Veröffentlichung der Fotos die Einwilligung des Abgebildeten. Ist der Abgebildete geschäftsunfähig (Alter: 0-6 Jahre), ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei beschränkt Geschäftsfähigen (Alter: 7-17 Jahre) bedarf es neben der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters der Einwilligung des Minderjährigen selbst.

Beginn der Twitter-Fragerunde.

Maczarr: “Muss ich alle auf dem Foto erkennbaren Personen um Erlaubnis fragen oder unkenntlich machen?”

Philipp: (-> siehe Frage von Katrin) Sofern eine Person in der Szene herausgestellt ist, bedarf es der Einwilligung dieser Person. Etwas anderes gilt bei Menschenmengen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Ganz entscheidet ist hierbei, dass nicht eine einzelne Person, sondern die Menschenansammlung im Vordergrund steht und diese einen Eindruck von der Veranstaltung vermittelt.

Da man bereits für die Herstellung der Fotografie die Einwilligung benötigt, ist die Frage nach dem Unkenntlichmachen zweitrangig. Falls keine Einwilligung vorliegt und das Foto veröffentlicht werden soll, ist die Person unkenntlich zu machen. Die Unkenntlichmachung muss derart erfolgen, dass der Abgebildete keinen begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne erkannt werden. Die Unkenntlichmachung muss in vielen Fällen daher über einen einfachen schwarzen Balken im Gesicht hinausgehen, da der Abgebildete unter Umständen auch durch weitere Merkmale seiner Erscheinung erkannt werden kann.

Radeldudel: “Wie viele Fälle werden angezeigt bzw. kommen vor den Richter?”

Philipp: Statistiken gibt es keine. Aber wenn man nicht gerade prominent ist und sich gegen Aufnahmen in einer Boulevardzeitung werdet, dürften die wenigsten Fälle vor Gericht entschieden werden. In den meisten Fällen bleibt es hier bei einer Abmahnung. Sofern diese berechtigt ist, entstehen für den Abgemahnten allerdings Kosten in nicht unerheblichem Umfang. Man sollte es daher nicht darauf ankommen lassen.

Sweti: Mit welchen Brennweiten fotografierst Du? ;)

Philipp: 50mm :)

Bildbunt: Kann das Ablichten von Autos, persönl. Gegenständen und Dingen, die sich eindeutig einem Besitzer zuordnen lassen Probleme machen?

Philipp: Wenn ein eindeutiger Bezug zwischen Gegenstand und Besitzer hergestellt wird, kann dies unter Umständen die Persönlichkeitsrechte des Besitzers verletzen. Dies ist sehr einzelfallabhängig.

Fischimglas: Wie ist das, wenn Firmenfotos z.B. umliegender Geschäfte, Klamottenmarken mit drauf sind?

Philipp: Das ist weniger ein urheberrechtliches Problem, sondern ein markenrechtliches. Aus urheberrechtlicher Sicht genießen die wenigsten Firmenlogos Schutz, da diese meist einfache Gestaltungen sind und nicht die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Sollte ein Logo dennoch urheberrechtlichen Schutz genießen, hilft § 57 UrhG weiter. Hiernach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind, zulässig.

D.h. es muss ein Hauptwerk geben, das der eigentliche Gegenstand des Fotos ist. Unwesentlich ist das Beiwerk dann, wenn es ausgetauscht werden kann, ohne die Wirkung des Hauptwerkes zu beeinträchtigen. Weiterhelfen kann auch die Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Hier stellt sich aber das Problem, ob die Werke “bleibend” sind. Aus markenrechtlicher Hinsicht gibt es kein Problem, solange man nicht im geschäftlichen Verkehr handelt. Zu rein privaten Zwecken können die angebrachten Marken fotografiert werden.

Jaydee3: Welche Bilder (fremde Personen) darf man veröffentlichen, welche nicht. Welche auch verkaufen / gewerblich einsetzen.

Bei fehlender Einwilligung darf man gar keine Bilder veröffentlichen. Liegt eine Einwilligung zur Veröffentlichung vor (Vorsicht: eine Einwilligung zur Herstellung der Fotografie bedeutet nicht automatisch eine Einwilligung zur Veröffentlichung!), richtet sich der Umfang der Veröffentlichung nach dem jeweiligen Inhalt der Einwilligung. Fotograf und Abgebildeter sollten hier Detailregelungen treffen. Sind keine Detailregelungen getroffen worden, kann als Hilfestellung die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG entsprechend herangezogen werden.

Also Leute, wenn jetzt noch Fragen offen sind, schiesst los – wir sind gespannt! Achtet aber bitte darauf, dass Eure Fragen nicht schoneinmal gestellt wurden, ja? Wenn ihr keine Fragen habt, freun wir uns natürlich trotzdem über ein Feedback ;)

twitter das

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Dies ist ein Artikel von Martin Gommel.

Als Herausgeber von KWERFELDEIN sinnt Martin hier mit Autoren, Gesprächspartnern und Lesern in Wort & Bild der Fotografie nach. Meist mit einer gesunden Prise Skepsis, dem Ziel, den kreativen Horizont zu erweitern und einem Augenzwinkern. ;-)

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Kommentare

  1. Florian sagt:

    Sehr interessanter Artikel!
    Meine Frage:
    Darf ich ein Privatgrundstück, beispielsweise die Terrasse eines Nachbars, fotografieren? Und wie sieht es aus, wenn auf dem Bild der Name des Nachbars erkennbar ist (Türklingel)?

  2. Tobi sagt:

    Sehr interessant und gut zu wissen! Danke für das gute Interview!

    Grüße
    Tobi

  3. Sandra sagt:

    Ich habe gelesen,das es auch ohne vorheriger Einwilligung erlaubt ist eine Fotografie anzufertigen,wenn das Foto auch ohne des darauf Erscheinenden ein Bild ergeben würde,sprich,die abgelichtete Person oder Personen auch weggelassen werden könnten und es wäre ein Bild. Das widerspricht sich gänzlich mit Deinen Aussagen-was ist jetzt im umgangssprachlichen Wortlaut richtig?

  4. Dominik sagt:

    Mal wieder ein klasse Artikel von dir.
    Danke auch an Philipp für das Interview.
    Endlich mal jemand, der die rechtlichen Grundlagen (und es gibt sicher noch bücherweise Ausnahmen!) verständlich erklärt :-)

  5. boris sagt:

    Das Thema zu Versammlungen, Demos,Veranstaltungen habe ich verstanden. Wie sieht es mit dem “normalen” Strassenalltag aus, bei dem auch mehrere Personen unterwegs sind. Darf ich dann Personen fotografieren, solange ich keine bestimmte Person herausstelle? Weiterhin würde mich interessieren, wie es mit dem Recht am persönlichen Bild aussieht bei den mittlerweile doch recht häufigen Videoüberwachungen von öffentlichen Plätzen, Gebäuden, etc. Gilt hier etwas anderes? Danke vorab…!

  6. Stefan sagt:

    Was bedeutet eigentlich erkennbar? Ist beispielsweise die Person im Foto zum Artikel erkennbar? Könnte hier nicht jeder beliebige dunkelharige “Schlipsträger” behaupten: Ich bins!

  7. [...] in seinem Weblog mit Schwerpunkt Fotografie den Kollegen Philipp Dorowski interviewt. Thema: Fotografieren auf der Strasse – Streetfotografie. 09:27 – Fotorecht | [0] TBs | [0] PBs | © 2000-2009 by RA Michael H. Heng – [...]

  8. [...] Martin Gommel, auch bekannt unter seinem Pseudonym “Kwerfeldein”, hat zur Veröffentlichung in seinem Weblog mit Schwerpunkt Fotografie den Kollegen Philipp Dorowski interviewt. Thema: Fotografieren auf der Strasse – Streetfotografie. [...]

  9. Dominik F. sagt:

    Ich häng mich da an Boris dran. Thema Fußgängerpassage, öffentliche Straße, auf der sich Menschen-”Gruppen” bewegen.
    Es wird keine Person herausgestellt, allerdings handelt es sich auch nicht um eine öffentliche Veranstaltung. Sind solche Fotos dann generell grenzwertig bzw. unrechtmäßig?

  10. Wie sieht es aus im Fasching? Wir habe ja gerade Faschingszeit. In jeder Zeitulng sieht man einzelne Narren in ihrem schönen Kostüm abgelichtet. Der Narr wird sicher vorher nicht um Erlaubnis gefragt, aber aus der Menschenmenge herausgestellt. Verboten??
    Wie definiert man “Herausstellung von Personen”? Bei dem einzelnen Narren ist es klar, aber wo ist da sonst die Grenze??

  11. [...] Interview mit Philipp Dorowski zum Thema Recht bei der Streetfotografie. [...]

  12. Frau Ö. sagt:

    Vielen Dank für das Interview…nun bin ich etwas schlauer ;)
    eine Frage beschäftigt mit gegenwärtig: darf ich Bilder, die ich in Madame Toussault geschossen habe, veröffentlichen (auf dem eigenen Blog, ohne kommerziellen Hintergrund)? Man wird ja regelrecht aufgefordert, zu fotografieren! Oder sind dann die “Persönlichkeitsrechte” der abgebildeten Personen verletzt?

  13. Kenny sagt:

    Gibt es im Internet Vordrucke für eine Fotoerlaubnis bzw. Veröffentlichungserlaubnis? Schon irgendwie blöd jemanden in natürlichen Situationen fotografieren zu wollen und dann die Atmosphäre zerstören zu müssen indem man fragt ob man darf. Ich glaube sollte ich mich trauen loszugehen, dann frag ich trotzdem danach und lass mir was unterschreiben.

  14. Axel sagt:

    ja ich schließe mich mal Monika an: was ist mit Personen, die quasi nach Fotos “betteln” und sich im Karneval oder beim CSD vor den Fotografen in Pose schmeißen? Gilt dieses dann quasi als Einwilligung? Was passiert, wennn ich mit so einem Foto einen Preis gewinne. Hat die Person dann daran einen Anteil?

  15. Frau Ö. sagt:

    @Axel: genau diese Frage musste ich tatsächlich “erleben”. Gott sei Dank, war die fotografierte Person eine Verwandte und war dementsprechend unkompliziert.
    Was ist im Übrigen mit den vielen Postkarten, die auf nostalgisch getrimmt überall zu finden sind? Mit Bildern aus den 50ern 60ern 70ern und und…haben die auch alle eingewilligt? (die Karten mit den Sprüchen drauf…wisst ihr, welche ich meine?)

  16. Micha sagt:

    Danke für den Artikel!
    Wie schaut es denn mit Tieren aus, also mit Haustieren, vielleicht auch spezielle Zuchttiere oder gar Preisträger?
    Kann zum Beispiel ein Hundehalter das Fotografieren seiner Tiere verbieten? Wie sieht es mit Veröffentlichung und Verkauf aus?

  17. Florian sagt:

    Sauberes Interview. Die deutsche Gesetzgebung nimmt den Leuten den Spaß an der Street Fotografie!

  18. yamikase sagt:

    Und wie sieht es aus mit den Bauwerken?

  19. [...] Gommel von kwerfeldein.de hat heute ein Interview mit dem Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Straße [...]

  20. Marcus sagt:

    Toller Artikel – ich bin begeistert :)
    Nun noch eine Frage meinerseits: Wie verhält sich das bei Langzeitbelichtungen, auf denen die meisten Personen nur als Schatten zu erkennen sind, da sie nicht die ganzen 20 sec an der gleichen Stelle standen? Muss ich die Schatten dann auch um Erlaubnis bitten – vor allem, wie mach ich das, wenn ich doch nicht vorher weiß, dass die durch’s Bild laufen werden?

  21. Saxi sagt:

    Klasse Artikel – das hilft mir schon ein ganzes Stück weiter ;o) – Tolle Serie zum fotografieren in *the Street* ;o) – Merci!

  22. Moondragon sagt:

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist sämtliche (Street-)Fotografie verboten, wenn Menschen auf den Fotos erkennbar sind, es sei denn man holt sich von jeder abgebildeten Person die Erlaubnis vor(!) der Aufnahme. Natürlich abgesehen von Versammlungen, Aufzügen usw., was bei der “normalen” Streetfotografie aber eher die Ausnahme sein dürfte. Gibt es überhaupt noch eine Möglichkeit authentische Streetfotografie zu machen?

    Und wie sieht es aus, wenn man im Ausland Streetfotografie machen will, gilt dann das Recht des Landes, in dem man sich aufhält? Und angenommen es ist erlaubt, darf man die dort gemachten Fotos anschließend in Deutschland veröffentlichen?

  23. Teatime sagt:

    Da frage ich doch gleich den Experten: Im thread vorher hat Sebastian folgenden Link zu einem Bild gepostet: http://netflash33.deviantart.com/art/is-this-for-the-newspaper-34801777
    Ich bin der Meinung, dass er ohne Erlaubnis dieses Bild nicht veröffentlichen darf. Der Polizist ist dort eindeutig zu erkennen – im Gegensatz zu seiner Meinung.

  24. Marco sagt:

    Ich hätte mir etwas mehr Infos von dem Artikel erwartet.
    Was ist denn z.b. mit der Presse? Wenn jemand auf ein Stadtfest geht, kann es ja auch passieren, dass sein Bild dann am Montag prominent (und nicht nur als Beiwerk) im Lokalteil der Zeitung steht. Sind diese Bilder eigentlich alle illegal? Oder der Kreisklassenfußballer.

    Ausßerdem versteh ich §23 auch nicht ganz. Nr. 3 erlaubt mir, dass ich Personen auf Versammlungen fotografiere. Da steht ja nichts davon, dass eine person nicht alleine auf dem Bild sein darf, wie es im artikel steht.
    Was ist denn mit den anderen punkten? Gilt das für Personen der Zeitgeschichte dann auch? Und am interessantesten find ich ja Punkt4, die Geschichte mit der Kunst. Ich dachte immer, wenn das ganze als Kunst durchgeht (was sicher nicht so einfach ist), dürfte fast alles erlaubt sein. Nein?

    §23 Artikel2 sorgt dann ja für die endgültige Verwirrung, da es quasi alles wieder aufhebt, denn das Persönlichkeitsrecht dürfte ja ein berechtigtes interesse sein, welches in jeden fall verletzt wird, wenn man die person erkennen kann.

    Alles in allem wirklich eine traurige Geschichte, fotografieren in der öffentlichkeit wird immer mehr kriminalisiert (siehe auch die geschichten aus england), während der staat am liebsten an jeder ecke eine kamera aufstellen würde (bzw. aufstellt).

    Aber so sind wir ja wenigstens vor den Terroristen und Kinderschändern sicher! *hüstel*

  25. henteaser sagt:

    @Stefan: “Könnte hier nicht jeder beliebige dunkelharige “Schlipsträger” behaupten: Ich bins!”

    Gute Frage. Vor allem bei Alltagsaufnahmen von Menschen mit H&M-Klamotten, Standard-Strähnchenfrisur und Katalog-Tribaltattoo gibt es doch wirklich nur winzige Alleinstellungsmerkmale.

    @ Teatime: “Der Polizist ist dort eindeutig zu erkennen – im Gegensatz zu seiner Meinung.”

    Stimmt auffallend. Zwar meine Sebastian, dass das Beamtengesicht im Schatten liegt, doch dank ein wenig Kurvenverschiebung wird es hell unter der Mütze.

    @Moondragon: “Gibt es überhaupt noch eine Möglichkeit authentische Streetfotografie zu machen?”

    Hierzulande wahrscheinlich nicht. Gibt ja zum Glück genügend Länder, wo man alte Frauen und spielende Kinder ganz legal ‘abschießen’ darf, um dann in Deutschland Galerien zu füllen.

  26. romeofox sagt:

    Super Idee, ein Interview zu diesem Thema zu machen, insbesondere die Fragerunde hier!

    Mir ist bekannt, dass man Fotos von Personen ohne Erlaubnis veröffentlichen darf, auf denen diese Personen nicht erkennbar sind. Will sagen, diese Personen sind nur von hinten zu sehen, es ist nur der Körper, nicht aber das Gesicht erkennbar o.ä. Vermutlich ist das dann schlimmstenfalls im Einzelfall zu entscheiden. Ist denn da die Meinung der abgebildeten Person maßgeblich (“Ich weiß, dass ich das bin, weil ich ja da war!”) oder mehr das “objektive” Empfinden anderer (z.B. Richter)?

    @Kenny: Bei Flickr gibt es solche Formulare (blog.fotolia.com/release/DE/fotomodelle_freigabe.pdf und blog.fotolia.com/release/DE/minderjahrige_freigabe.pdf), wobei ich nachdem, was ich heute erfahren habe, zumindest bei dem Formular für minderjährige nicht sicher bin, ob man da auf der sicheren Seite ist. Du kannst auch einfach den Begriff “Modellfreigabe” googlen, da findet sich einiges. Es ist wohl eh am Besten, wenn man sich eigene Formulare zusammenbaut (und diese als Block mit sich rumschleppt ;-) )

  27. Teatime sagt:

    @henteaser
    Es spielt gar keine Rolle, ob man vorher an den Photoshop-Reglern drehen muss: es reicht, dass er erkennbar ist. Und da reicht auch schon die Statur eines Menschen. Nicht erkennbar bedeutet ja nicht, dass das Gesicht alleine nicht zu sehen sein darf. Ich wäre zumindest bei dem Foto vorsichtig.

    Vor allem auch, weil Sebastian dem Polizisten gesagt hat, er fotografiert rein privat. Das stimmt aber seit dem Moment nicht mehr, als das Foto veröffentlicht wurde.

    (Ich erinnere mich an den Fall einer Reiterin, die nur von hinten zu sehen war und einen Prozeß gegen den Fotografen gewonnen hatte.)

  28. [...] Gommel hat auf Kwerfeldein ein sehr Interessantes Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski veröffentlicht. Immer wieder [...]

  29. Jan sagt:

    Wie sieht die Sache aus, wenn ich jemanden Fotografiere und dann sozusagen “unter Vorbehalt” beispielsweise bei flickr veröffentliche mit dem Hinweis, das Bild auf Wunsch zu entfernen?
    Bin ich dann auch zusätzlich noch haftbar, wenn jemand mein Bild von flickr klaut und veröffentlicht (also gegen mein Urheberrecht verstößt) und sich der Abgebildete auf diese illegale Zweitveröffentlichung hin beschwert?

  30. Akis sagt:

    Wie unterscheidet sich diese Rechtslage in den unterschiedlichen Ländern? Gibt es da EU übergreifende Gesetze? oder sind die Rechte von denen hier die Rede ist nur Für Deutschland gültig? Ich denke hier sind einige Blogleser aus der Schweiz und Österreich gibt es da grundlegende Unterschiede?

    Gelten die Gesetzte zur Veröffentlichung von dem Land in dem man das Foto gemacht hat, oder dort wo man das Bild veröffentlicht?

    Das man in nichtwestlichen Ländern sich besser informieren sollte ist klar, aber wie ist es in den europäischen Staaten. Ich reise im Sommer gerne mal in Europa herum (Interrail) und fotografiere da auch auf den Strassen. Kann das irgendwo Probleme geben?

  31. kmk sagt:

    zuerst einmal ein herzliches danke schoen an philipp!!!
    klasse!!!

    und deshalb bleiben auch fragen offen:
    a)wann ist eine person auf einem photo “herausgestellt”?
    (klarer fall, meiner meinung nach: bei grossaufnahme des gesichts, oder weitgehend bildfuellender darstellung, oder wenn 1 oder wenige personen nur auf dem photo zu sehen sind…)
    aber:
    1) nehmen wir zB eine strassenszene (samstags mittags in der fussgaengerzone) – es ist nicht zu erwarten, dass alle personen auf gleicher hoehe sind und im takt laufen, also wird sich mindestens 1 person optisch irgendwie hervorheben, zB weil sie etwas mehr im vordergrund ist als andere.

    oder:
    2) aufnahme von einer gewerkschaftsdemonstration: einige marschieren vorne, aber einige marschieren oder stehen am rand, also ein paar meter abstand von den anderen – sind die dann schon “herausgestellt”?

    oder :
    3) friedhofsszene (beerdigung): man photographiert auf der strasse eine grosse anzahl personen, die vom friedhof kommen und “alle auf einer hoehe” sind (also eine ansmmlung von personen). jedoch – alle sind in schwarz, aber eine person ist in rot gekleidet
    –> herausgestellt?
    (hier wuerde ich vermuten: ja, da dies vmtl. auch der grund ist, die photographie anzufertigen)
    - – - -

    4) ich vermute, dass die rechtslage in vielen laendern der welt – besonders EU?- aehnlich ist wie in deutschland (also zumindest als orientierung) – gibt es laender, die deutlich liberaler sind bzw. umgekehrt: bei welchen laendern muss man besonders aufpassen? (vmtl. islamische laender, aber auch andere?)

    danke schoen!

  32. Raventhird sagt:

    Eins verstehe ich in dem Artikel aber nicht: Wieso brauche ich die Einwilligung, um das Foto nur zu MACHEN? Ich denke, es geht allein um die Veröffentlichung, die das Problem ist, photographieren ohne geplante Veröffentlichung darf ich doch, wen oder was ich will, oder irre ich mich da? In der Begründung heißt es dann auch, niemand soll Angst vor “Veröffentlichung” haben. Was aber wenn die Veröffentlichung gar nicht meine Absicht ist?

  33. Oliver sagt:

    Ähh, wie? Ein bischen mehr hätte ich aber schon erwartet! Danach ist ja alles gleich illegal. Das kann doch nicht sein.
    All die Bilder mit Menschen drauf z.B. in der Zeitung – die haben doch niemals alle eine “Freigabe” – kann doch gar nicht sein.

  34. Raventhird sagt:

    Abgesehen davon: Wenn das wirklich das aktuelle Recht ist und sich jeder daran hält, dann dürfte es Streetphotos aus Deutschland gar nicht geben. Die vorherige Einwilligung schließt richtige Streetphotos aus, das wäre dann ja nur ein geposed’es Bild

  35. Vielen Dank für den Artikel. Man sieht deutlich den Unterschied in der Rechtslage zwischen Deutschland und z.B. den USA, aus denen viele Beispiele exzellenter Street Photography kommen.

    Mich würde aber weiterhin interessieren, wie das in § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG genannte “höhere Interesse der Kunst” zu verstehen ist. Ist es zu profan gedacht, wenn man einen Fotografen als Künstler bezeichnet und seine Tätigkeit darüber gedeckt sieht?

  36. Oskar sagt:

    Guten Tag,

    zu Ihrem “Interview” habe ich 2 Fragen an Philipp:

    I.
    Philipp vertritt die Ansicht, bereits für das HERSTELLEN eines Fotos sei das Einverständnis des Fotografierten erforderlich, sofern dieser wesentlicher Bestandteil des Bildes und nicht nur Beiwerk sei. Zur Begründung dieser Ansicht bezieht Philipp sich auf die Rechtsprechung.

    Welche Urteile meint Philipp? Ich habe trotz intensiver Suche kein Urteil zu diesem Thema gefunden!
    .
    II.
    Zum Ausnahmetatbestand des §23(1) 3 “Fotos von Versammlungen” vertritt Philipp die Auffassung, “ganz entscheidet …(sei) hierbei, dass nicht eine einzelne Person, sondern die Menschenansammlung im Vordergrund steht und diese einen Eindruck von der Veranstaltung vermittelt.”

    Woraus schließt er dies? Gibt es aktuelle Urteile hierzu? Nach meiner Kenntnis spielt es keine Rolle, ob aus dem betreffenden Foto selbst die Teilnahme an der Veranstaltung ersichtlich wird. Der Nachweis kann – nach meiner Kenntnis – auch auf andere Weise geführt werden, z.B. durch eine Serie von Aufnahmen oder andere Umstände, z.B. durch Zeugen.
    .
    Für die Beantwortung danke ich im voraus.
    mfg Oskar

  37. [...] – tolle Wurst! Mea culpa. Die Webadresse hat bilderquelle ja schon genannt. Hier der Direktlink. __________________ Gruß Ralf Hier anmelden (Referral Links): http://www.fotolia.de | http://www.zoonar.de | [...]

  38. Beeca sagt:

    Danke für den Artikel. Schön das man mal fragen kann….

    Wie ist das genauer mit der Unkenntlichmachung ???
    Reicht es , wie im TV oder Zeitung , schwarze Balken über die Augen zu legen ???

    Ist “öffentlich” an die Menge einer bestimmten Personenzahl gebunden ?

    Muss die Person selbst Klage erheben oder können auch hier sogenannte Abmahnanwälte ihr Unwesen treiben ?

  39. DasMaddin sagt:

    Vielen Dank für das Thema! Wer dazu noch etwas per Audio hören möchte, der hört sich mal den Happy Shooting Podcast an und nimmt die Folge #28 her, ab Minute 31:30 und Folge #29 ab Minute 20. Da gibt es auch ein Interview mit einem Rechtsanwalt zum Thema Recht.. was brauche ich, was darf ich..

    M.

  40. DasMaddin sagt:

    Im Allgemeinen gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter.. wenn man veröffentlicht und die Person möchte das nicht, dann kann man das Foto entfernen und es wird soweit nichts weiter passieren (meine Interpretation)..

    M.

  41. [...] “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse – unbedingter Lesebefehl! [...]

  42. Christian sagt:

    Vielen Dank für das lehrreiche Interview.

    Im law blog gab es heute ein ähnliches Thema: Fotografieren in der Disko und Einwilligung über den Veranstalter … http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/02/26/nachtschwarmer-sind-keine-foto-objekte/

  43. [...] Woche hatten wir ja das Interview mit dem Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Thema Strassenfotografie. Und ich würde sagen, dass es ein gelungenes Interview war, denn es hat uns allen mal so ein [...]

  44. [...] http://kwerfeldein.de/index.php/2009/02/24/darf-ich-darf-ich-nicht-ein-interview-mit-rechtsanwalt-ph… Martin Gommel und Katrin Krieger haben Rechtsanwalt Philipp Dorowski einige Fragen zur Strassenfotografie in Deutschland gestellt. Sehr informativ! [...]

  45. [...] “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren… [...]

  46. [...] mit dem Anwalt Philipp Dorowski ging es über Rechte und Pflichten eines Fotografen bei der “Streetfotografie” ging. Jetzt ging es auch auf Law Podcasting um das Thema  Bilderklau im Internet.  Coole [...]

  47. [...] Kwerfeldein bin ich auf ein interessantes Interview, das von Martin Gommel und Katrin Krieger mit dem Rechtsanwalt Philipp Dorowski geführt wurde [...]

  48. [...] “Darf ich, darf ich nicht?” – Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotograf… [...]

  49. Dominik sagt:

    Guter & vor allem wichtiger Artikel! Eine Frage hätte ich auch noch (hoffe ich bin nicht zu spät dran):
    Wie sieht es aus wenn die betroffenene Person verkleidet ist und definitv nicht zu erkennen ist? Stichwort Fasching/Karneval … Gerade Clownmotive findet man ja doch recht häufig.

  50. Täterschutz ist egal…

    Und mal wieder BILD!

    In der Präambel des Pressekodex des Deutschen Presserates steht: Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet ode…

  51. [...] paar interessante Seiten zu dem Thema “Streetfotografie” gefunden, beispielsweise “Darf ich, darf ich nicht?” mit einem Interview bei Kwerfeldein zu rechtlichen Aspekten. Alle Quellen in der [...]

  52. [...] über die gesetzliche Situation in Sachen Street Photography berichtet (bspw. Kwerfeldein zum ersten / zweiten / dritten) … und damit leider auch zur Verunsicherung beigetragen. Das Problem: [...]

  53. ALi sagt:

    Wie sieht es aus wenn ich z.b plane ein Bildband von der Toskane oder einem anderen “Gebiet” machen möchte. Frage ich da vorher beim Staat und bitte um eine Veröffentlichungserlaubnis oder schaue ich einfach welches Panoramafreiheit Recht in diesem Land herrscht und kann dann automatisch ein Bildband heruasbringen?

    • @ALi: Das ist sicher eine berechtigte Frage. Ich denke, dass es auf alle Fälle gut ist, sich mit den jeweiligen Rechten und der “Fotokultur” des Landes auseinanderzusetzen. Mehr kann ich Dir dazu leider nicht sagen, weil ich mich in diesem speziellen Gebiet leider gar nicht auskenne. Viel Erfolg!

  54. Strassenfotograf sagt:

    Ich habe mich gerade mal ein bisschen mit den verschiedenen Gesetzen befasst und habe das Gefühl dass einige Dinger noch nicht ganz berücksichtig wurden. Wobei zu bedenken ist dass ich kein Anwalt bin oder ähnliches :P

    Grundgesetz – Artikel 5

    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

    (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

    Wenn gesagt wird dass diese Recht ihre Beschränkung finden, bezieht sich dass dann nur auf 1) oder auch auf 3) und wenn hier so klar steht dass die Kunst frei ist, kann sie dann eingeschränkt werden? und wenn ja durch was? Ich denke mal dass man ja grundsätzlich abstand vom Fotografieren von Kindern nehmen muss und das keiner hier die persönliche Ehre eines Menschen angreift.

    Zudem habe ich mal gehört dass, egal wo man ein Foto gemacht hat und wie die rechte dort sind, wenn man ein Foto in Deutschland veröffentlich muss man dafür die Einwilligung haben?

    Viel Text…. bitte um eure Kommentare.
    Viele Grüße

  55. [...] 31. Januar 2010 von kunstrefugium Ein Interview mit Rechtsanwalt Philipp Dorowski zum Fotografieren auf der Strasse [...]

  56. Strassenfotograf sagt:

    Macht Mut und sollte man auf jeden Fall einmal gelesen haben!

    http://www.lawmas.de/database/upload/hq/pstock_hq0c0604b6eb2ee0f1145aac38766ad803.pdf

  57. Morphmythos sagt:

    Reicht eine nachträgliche Einwilligung der betroffenen Person nicht aus? Sonst würde doch das ganze Wesen der Street Fotographie entstellt. Es geht doch gerade darum unbemerkt ungestellte Fotos zu machen und das ist einfach nicht möglich, wenn man vorher um erlaubnis fragen muss.

    Mich würden die Urteile, die diese Meinung begründen auch sehr interessieren.

    • “Es geht doch gerade darum unbemerkt ungestellte Fotos zu machen …”

      Das sehe ich ein bisschen anderes. Gute Streetphotographie zeichnet sich gerade durch die Beziehung zwischen Fotograf und den abgebildeten Personen aus.
      Wenn ich es also schaffe, die nicht schriftliche Einwilligung der Personen einzuholen, ohne sie in ihrer momentanen Beschäftigung zu unterbrechen, dann schaffe ich es gerade erst gute Street-Photos zu machen.

      Es wurde ja ausdrücklich gesagt, dass die Einwilligung nicht schriftlich erfolgen muss. Wenn die Personen aber in die Kamera schauen dann ist ja schon deutlich, dass sie einer Ablichtung zustimmen.

      Zwei gute Beispiele finde ich die Bilder des folgenden Thread-Eröffners. Hingegen finden sich in der anschließenden Diskussion viele meiner Meinung nach schlechte Bilder, denen man ansieht, dass sie ohne Einwilligung ‘gestohlen’ wurden:
      http://www.flickr.com/groups/nikondigitallearningcenter/discuss/72157616967804559/

      Soweit ich gelesen habe ist auch die stillschweigende Einwilligung im Bereich der Fotografie in Deutschland als Einwilligung zu werten.

  58. [...] Kwerfeldein bin ich auf ein interessantes Interview, das von Martin Gommel und Katrin Krieger mit dem Rechtsanwalt Philipp Dorowski geführt wurde [...]

  59. Robert Relaht sagt:

    Hi,

    ich hab da mal eine praktische Frage. Ich beobachte des öfteren Kontrolleure der Deutschen Bahn bzw. der Rheinbahn die “Schwarzfahrer” unangebracht forsch behandeln. Meiner Meinung nach wird hier oft ungebildeteten Menschen zu viel Macht über andere gegeben, und das geht bekanntlich nie gut! Insbesondere wenn die Kotrolleure nur Ihre Zivilkleidung tragen, wie das ja neuerdings häufig der Fall ist, ist von einem professionellen Ton nichts mehr zu hören. Wenn ich nun mein Handy raushole und anfange solch einen Vorfall zu dokumentieren rechne ich damit das mir gesagt wird, das ich dazu kein Recht habe. Ist das so richtig, riskiere ich das mir, mit Recht, das Handy abgenommen wird, oder ich mit einer Strafanzeige rechnen muss? Ich möchte ja im ernstfall eine Ordnungswiedrigkeit (ausgehend vom Kontrolleur) bzw. eine Straftat dokumentieren.
    MfG, Robert

  60. Marc sagt:

    Hallo,

    danke für diesen Artikel. Meine Tochter wurde auf einem öffentlichem fest direkt fotografiert und teilte mir dies mit. Als ich den Fotografen fragte, bekam ich die Antwort er macht nur private fotos von besonderen Momenten und er dürfte dies ja.
    Ich war erst einmal etwas perplex weil der Mann sich sehr stur verhielt und ich kannte leider die genaue Rechtsgrundlage nicht. Ich beobachtet Ihn und er fotografierte auch viele andere Dinge auf dem Fest. Also beließ ich dies erst einmal, wenn auch mit einem mulmigem Gefühl.

    Mir fehlte bis jetzt zu den vorhandenen Gesetzen der Hinweis, wenn ein Foto nur gemacht aber nicht veröffentlicht wird. Aber der Hinweis mit dem entziehen der Verfügungsgewalt ist sehr hilfreich.

    Danke

  61. Jan sagt:

    Hm, hatte gerade damit angefangen, mich langsam und vorsichtig an das spannende Thema Strassenfotografie heranzutrauen und jetzt dieser Dämpfer …

  62. J@n sagt:

    2 Fragen hätte ich allerdings noch zu diesem Thema:

    Wie siehts es denn aus, wenn man nur die Füsse oder Beine OHNE Gesichter von Menschen fotografiert, muss man dann auch fragen?

    Was ist denn mit Journalisten, wenn diese bspw. für eine Reportage fotografieren oder filmen, da wird auch nicht jeder einzelnen Passant vorher gefragt.

    Gibt es hierfür klare Regelungen?

  63. Martin sagt:

    @Jan: In den meisten Fällen: Wo kein Kläger, da kein Richter ;)

  64. Pit Rulff sagt:

    Im Oberstufenzentrum Druck- und Medientechnik möchte ich als Schulleiter a) ein Organigramm mit Fotos der jeweiligen Verantwortlichen aushängen und b) in mehreren Bilderahmen alle KollegInnen mit Namen. Der Aushang befindet sich im Schulhaus. Er ist ein Service für alle Gäste und SchülerInnen.

    Können sich KollegInnen auf den §22 KunstUrhG berufen und einen solchen Aushang verweigern?

  65. [...] das Interview mit dem Rechtsanwalt Philipp Dorowski, welches Martin Gommel unter dem Titel “Darf ich, darf ich nicht?“ auf seinem Blog kwerfeldein.de im Jahr 2009 veröffentlicht hat. Aus dem Interview geht [...]

  66. Torsten sagt:

    Moin Moin!

    Sehr interessanter Artikel!
    Ich hätte mal eine konkrete Frage:

    Wie verhält es sich, wenn ich Fotos aus einem einvernehmlichen Shooting, allerdings ohne Vertrag habe. Veröffentliche ich nuin ein Foto in der art, das die Person nicht zu identifizieren ist (kein Kopf, keine signifikatenten Merkmale), kann dann trotzdem das recht am eigenen Bild geltend gemacht werden?

    Beste Grüße aus dem Norden,
    Torsten

  67. [...] die Rechtslage zu klären, werde ich aus einem Interview zur Straßenfotografie zitieren, das wir vor drei Jahren mit Rechtsanwalt Philip Dorowski führten, der im Urheber-, [...]

  68. kreitlow sagt:

    darf man den inhalt des kofferaums eines kfz, ausfahrend von einer befriedeten baustelle fotografieren, die dazugehörige kfz-nr, zwecks feststellung, ob werkzeuge..material unerlaubter weise mitgemommen wurden?

  69. angelika sagt:

    ich habe eine frage,wenn ich in einer großen stadt wie zb paris,dortmund etc. bin,und dort eine menschenmasse fotografiere,darf ich das bild dann in facebook,flickr. usw. hochladen ohne jeden einzelnen zu fragen ? weil es kann ja sein das man gesichter erkennen kann,obwohl es eine menschenmasse ist ..
    ich danke schonmal im vorraus über die antwort.
    Angelika

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